?

Als Herzstück jeder Filmproduktion habt ihr die Möglichkeit, innovative Ansätze zu entwickeln und nachhaltige Lösungen zu implementieren, die den gesamten Produktionsprozess umweltfreundlicher gestalten.

Produktion
Hier seht ihr eine Übersicht der Maßnahmen für euer Department:

I. – Allgemeine Vorgaben

nothing - don’t change it!
I.1 – Erklärung der Geschäftsführung und Herstellungsleitung

Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-22-Regelung streichbar)

Vor Beginn der Produktion geben die Geschäftsführung und die Herstellungsleitung gemeinsam folgende Erklärung gegenüber der federführenden Filmförderung oder, wenn keine Filmförderung dabei ist, gegenüber dem federführenden Sender/ VoD-Dienst oder, wenn auch kein Sender/ VoD-Dienst involviert ist, gegenüber der Prüfstelle ab:

»Es wird versichert, dass die aktuellen Regelungen zu den ›Ökologischen Standards für deutsche Kino-, TV- und Online-/VoDProduktionen‹ vollständig zur Kenntnis genommen wurden und diese Regelungen und Bestimmungen bei der Herstellung des/der o. a. Films/Serie/AV-Produktion vollständig und sachgerecht eingehalten werden.«

Eine Vorlage für diese Erklärung der Geschäftsführung und Herstellungsleitung ist auf der Webseite hinterlegt. Die Erklärung kann auch im Produktionsvertrag abge geben werden.

I.2 – Green Consultant

Muss-Vorgabe

Es muss entweder ein*e externe*r Green Consultant oder ein*e Mitarbeiter*in, der/ die zum Green Consultant ausgebildet wurde, beschäftigt werden. Beide müssen eine fundierte, in jedem Fall mehrtägige Aus- oder Fortbildung zum/zur Green Consultant und jeweils aktuelle Kenntnisse nachweisen. Sie begleiten die jeweiligen Produktionen von der Planung bis hin zur Abnahme. Ihre Beratung bezieht sich auf die Einhaltung der ökologischen Standards und insgesamt auf eine möglichst ressourcenschonende, CO₂-arme Produktionsweise. Dabei binden sie das gesamte Team ein.

Das Aufgabenfeld der Green Consultants kann zum Beispiel folgende Bereiche umfassen:

  • Energieeinsatz & -nutzung
  • Personen- und Materialtransporte
  • Unterkunft & Verpflegung
  • Materialeinsatz
I.3 – Vorlaufende CO₂-Bilanz

Die Minderung der CO₂-Emissionen aus den verschiedenen Prozessen der Filmproduktion stellt ein zentrales Handlungsziel der ökologischen Standards dar. Vor diesem Hintergrund ist eine systematische Erfassung der CO₂-Emissionen bereits in der Planungsphase einer Produktion unverzichtbar.

↳ Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-22-Regelung streichbar)

Vor Beauftragung der Produktion bzw. vor dem Antrag bei der Filmförderung muss mit Hilfe des CO₂-Rechners der MFG eine Erfassung der geplanten CO₂-Emissionen durchgeführt werden. Diese Erfassung erfolgt mit einer vereinfachten Berechnungsmethode, die in dem CO₂-Rechner der MFG steht. Die Erfassung kann alternativ auch in Kalkulationsprogrammen, z. B. Sesam, erfolgen, sofern diese nachweislich eine im Ergebnis vergleichbare Berechnung durchführen können. Diese Erfassung ermöglicht es, die Produktion insgesamt auf eine ökologisch nachhaltige Herstellungsweise auszurichten.

I.4 – Nachlaufende CO₂-Bilanz

↳ Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-22-Regelung streichbar)

Nach Abschluss der Produktion muss eine detaillierte Erfassung der Daten mit Hilfe des CO₂-Rechners der MFG durchgeführt werden. Die Erfassung kann alternativ auch in Kalkulationsprogrammen, z. B. Sesam, erfolgen, mit der Auflage, dass diese Programme nachweislich eine im Ergebnis vergleichbare Berechnung durchführen können und bei geförderten Filmproduktionen den aktuellen Vorgaben des Filmfördergesetzes entsprechen.

I.5 – Abschlussbericht

↳ Muss-Vorgabe (nicht im Rahmen der 5-von-22-Regelung streichbar)

Nach Abschluss der Produktion muss das Produktionsunternehmen auf der Grundlage einer standardisierten Vorlage einen (oder, sofern mehr als 25 % der Gesamtherstellungskosten im Ausland anfallen und das Unternehmen auch das Label green motion beantragt, zwei) Abschlussbericht/e erstellen. Darin wird über die Erfüllung der Muss-Vorgaben Rechenschaft abgelegt und es werden die tatsächlichen, nach dem Ende der Produktion berechneten CO₂-Emissionen der Produktion ausgewiesen (siehe auch Kriterium I.4 »Nachlaufende CO₂-Bilanz«).

Die Formulare sind auf der Webseite www.green-motion.org hinterlegt.

II. – Energieeinsatz und -nutzung

Der Wechsel zu zertifiziertem Ökostrom ist eine der schnellsten und einfachsten Methoden, um CO₂-Emissionen drastisch zu senken. Dieselgeneratoren auf der anderen Seite sind häufig für hohe Treibhausgas- und Feinstaubemissionen verantwortlich.

Wann immer möglich soll der Strom deshalb über einen Netzanschluss und nicht über Generatoren bezogen werden. Ist eine mobile Stromversorgung unverzichtbar, so sollen perspektivisch insbesondere hybride Stromversorgungssysteme (mit CO₂-neutralen Energieträgern betrieben), mobile Stromspeichersysteme (mit Ökostrom geladen) oder Photovoltaiksysteme verwendet werden. Hybride Systeme (mit fossilen Brennstoffen betrieben) und Gasgeneratoren (mit fossilen Brennstoffen betrieben) stellen dagegen eher eine Übergangslösung bei der Ablösung von Dieselgeneratoren dar. Die Beleuchtung im Studio und on location bedingt immer wieder einen hohen Stromverbrauch und damit entsprechende Treibhausgas-Emissionen. Auf Basis einer systematischen energetisch optimierten Lichtplanung können durch den Einsatz energiesparender Beleuchtungstechnologien große Teile des bisherigen Stromverbrauches eingespart werden.

nothing - don’t change it!
II.1 – Ökostrom in allen Betriebsstätten

↳ Muss-Vorgabe

In allen für die Produktion einschließlich der Postproduktion genutzten Betriebsstätten des Produktionsunternehmens und in allen für die Produktion genutzten Studios muss zertifizierter Ökostrom verwendet werden.

II.2 – Ökostrom bei temporär genutzten Räumlichkeiten

↳ Soll-Vorgabe

Bei temporär genutzten Räumlichkeiten (Produktionsbüros oder ähnlich genutzte Räumlichkeiten) soll zertifizierter Ökostrom verwendet werden, wo immer das möglich ist.

II.3 – Ökostrom bei »on location«-Produktionen

↳ Soll-Vorgabe

Wird bei der Produktion »on-location« mit einem Netzstromanschluss gearbeitet (siehe auch Kriterium II.4 »Ökostrom in der Postproduktion«), so soll auch hier zertifizierter Ökostrom bezogen werden, wo immer das möglich ist. Dies gilt sowohl für bestehende Netzstromanschlüsse als auch für gezielt gelegte Baustromanschlüsse.

II.4 – Ökostrom in der Postproduktion

↳ Muss-Vorgabe

Erfolgt die Postproduktion außerhalb der Betriebsstätten des Produktionsunternehmens, so ist sicherzustellen, dass von den beauftragten Unternehmen für die Durchführung dieser Aufgabe ebenfalls ausschließlich Ökostrom verwendet wird.

II.5 – Voraussetzungen für den Generatoreinsatz

↳ Muss-Vorgabe

Grundsätzlich wird bei der gesamten Produktion mit Netzstrom gearbeitet. Nur in den nachfolgenden Ausnahmefällen dürfen davon abweichend Generatoren zum Einsatz kommen:

  • Bei Produktionen »on location« ohne einen technisch geeigneten und bei einer Kabellänge von bis zu 100 Metern verfügbaren Netzanschluss
  • Bei Produktionen, für die eine unterbrechungsfreie Stromversorgung vertraglich gefordert ist, darf, sofern diese nicht anders zu realisieren ist, ein redundantes Generator-System – »Twin Power / Twin Pack« betrieben werden. Nachhaltigere moderne Möglichkeiten sind bevorzugt zu nutzen, wie z. B nur ein (Hybrid-)Generator im Stand-by mit nachgelagerter Batterie und parallelem Feststrom.
II.6 – Begrenzung der Laufzeit von Dieselgeneratoren

↳ Soll-Vorgabe

Ist der Einsatz von Dieselgeneratoren notwendig (unter den Voraussetzungen von Kriterium II.5 »Voraussetzungen für den Generatoreinsatz«), dann sollen diese Generatoren nicht länger als drei Tage eingesetzt werden. Ausnahmefälle, in denen sie länger als drei Tage genutzt werden, müssen im Abschlussbericht begründet werden.

II.7 – Abgasnorm Stage IIIA bei Dieselgeneratoren

↳ Soll-Vorgabe

Werden Diesel-Generatoren eingesetzt, so sollen diese mindestens der Abgasnorm Stage IIIA entsprechen und mit einem Partikelfilter ausgestattet sein und sie dürfen nicht mit Heizöl befüllt werden. Wo Diesel-Generatoren nicht die Abgasnorm Stage IIIA oder höher erfüllen, soll ein effizientes Hybridsystem eingesetzt werden oder die Generatoren mit Kraftstoff betrieben werden, der aus zertifizierten, regenerativen Reststoffen gewonnen wurde (sog. HVO-Kraftstoffe der 2. Generation).

II.8 – Verwendung eines Powergrid Management Systems

↳ Soll-Vorgabe

Beim Einsatz von mehreren (Diesel-)Generatoren an einer Location soll, wo immer möglich, ein stromsparendes Powergrid Management System verwendet werden.

II.9 – Effiziente Lichttechnik im Studio

↳ Muss-Vorgabe

Bei Studioproduktionen müssen ausschließlich Lichtquellen mit einer hohen Energieeffizienz wie zum Beispiel LEDScheinwerfer verwendet werden. Lichtquellen auf Basis von Glühlampen und Halogenstrahlern (»Kunstlicht«) müssen vermieden werden.

II.10 – Effiziente Lichttechnik on location

↳ Soll-Vorgabe*

Bei On-location-Drehs sollen (ab 2025: müssen) ausschließlich Lichtquellen mit einer hohen Energieeffizienz wie zum Beispiel LED-Scheinwerfer verwendet werden. Bei Scheinwerfern bis 2 Kw sollen (ab 2025: müssen) Lichtquellen auf Basis von Glühlampen und Halogenstrahlern (»Kunstlicht«) vermieden werden.

*ab 2025 Muss-Vorgabe 

III. – Personen- und Materialtransporte

Grundsätzlich ist die Reduzierung von Mobilität erstrebenswert.

Ansätze können hierfür sein:

  • Die Bevorzugung von Produktionsoder Drehorten, die mit der Bahn/ dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erreichbar sind bzw. die über geeignete Unterbringungsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe verfügen
  • Logistische Optimierung von Transporten durch zeitliches oder räumliches Pooling
  • Die Unterstützung der Bildung von Fahrgemeinschaften
  • Der Einsatz einer lokalen bzw. kleinen Crew

Entscheidend ist auch die Wahl der Transportmittel. Flugreisen verursachen sehr hohe Treibhausgas-Emissionen und sollen, wo immer möglich, vermieden werden. PKWs, (Klein-)Transporter, Minibusse und LKWs verursachen ebenfalls hohe Treibhausgas-Emissionen. Die Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes hingegen ist (nahezu) CO₂-neutral. Ansonsten ist die Bahn in der Regel das umweltfreundlichste Transport mittel. Sie emittiert im Schnitt 90% weniger Treibhausgas-Emissionen als ein Flugzeug. Bahn, ÖPNV, Fahrräder und E-Bikes sollen daher genutzt werden, wo immer dies möglich ist.

nothing - don’t change it!
III.1 – Bei Zuschauerbeteiligung ÖPNV-Angebot

↳ Soll-Vorgabe

Bei Studioproduktionen mit Zuschauerbeteiligung sollen, soweit möglich, den Zuschauer*innen entsprechend vergünstigte Mobilitätsangebote im ÖPNV unterbreitet werden. Dies kann zum Beispiel in Kombination mit den Eintrittskarten und durch Nutzung entsprechender Rabattangebote der regionalen Verkehrsbetriebe erfolgen.

III.2 – Keine Flüge, wenn Bahnfahrt unter fünf Stunden

↳ Muss-Vorgabe

Inlands- und Auslandsflüge sind nicht ge stattet, wenn die entsprechende Bahnfahrt weniger als fünf Stunden dauern würde. Produktionsseitig dürfen, außer wenn im Bild zu sehen, keine Privatjets eingesetzt werden.

III.3 – Einsatz emissionsarmer PKW

↳ Muss-Vorgabe

Bei jedem dritten im Eigentum der Produktion befindlichen oder von dieser angemieteten/geleasten PKW (ohne Spielwagen) muss es sich um ein CO₂-reduziertes Fahrzeug mit geringen Feinstaub- und Stickoxidemissionen handeln.* Dies umfasst vollständig elektrisch angetriebene Fahrzeuge (möglichst unter Verwendung von Ökostrom), CNG-Fahrzeuge (möglichst unter Verwendung von Bio-CNG) sowie auch Hybridfahrzeuge (klassische Hybridfahrzeuge und Plug-in Hybrids, wobei Plugin-Hybrids möglichst nur im E-Modus genutzt werden sollten). * Ab 2025 gilt diese Anforderung für jedes zweite Fahrzeug.

III.4 – Einsatz emissionsarmer Minibusse, Transporter und kleiner LKW

↳ Soll-Vorgabe

Bei jedem dritten im Eigentum der Produktion befindlichen oder von dieser angemieteten/geleasten PKW (ohne Spielwagen) muss es sich um ein CO₂-reduziertes Fahrzeug mit geringen Feinstaub- und Stickoxidemissionen handeln. Als solche gelten:

  • Vollständig elektrisch angetriebene Fahrzeuge (vorzugsweise Öko-Strom)
  • Fahrzeuge mit Wasserstoff-Antrieb CNG-Fahrzeuge (vorzugsweise BioCNG)
  • Ausgenommen von dieser Regelung sind Spezialfahrzeuge mit aufwändiger integrierter Technik. 
III.5 – Einsatz emissionsarmer LKW über 7,5 Tonnen

↳ Soll-Vorgabe

Bei jedem vierten im Eigentum der Produktion befindlichen oder von dieser angemieteten/geleasten LKW über 7,5 t muss es sich um ein CO₂-reduziertes Fahrzeug mit geringen Feinstaub- und Stickoxidemissionen handeln. Als solche gelten:

  • Vollständig elektrisch angetriebene Fahrzeuge (vorzugsweise Öko-Strom)
  • Fahrzeuge mit Wasserstoff-Antrieb
  • CNG-Fahrzeuge (vorzugsweise BioCNG)
III.6 – Nur EURO 6 Diesel

↳ Muss-Vorgabe

Wo Diesel-Fahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese die Norm Diesel EURO 6 erfüllen. Ausgenommen sind Spezialfahr zeuge mit aufwändiger integrierter Technik oder mit speziellen aufwändigen Einbauten. Bis einschließlich 2024 sind in Bezug auf Transporter und LKW alle Bestandsfahrzeuge der Produktionsfirmen sowie der technischen Dienstleister, nicht aber Mietfahrzeuge, übergangsweise von dieser Muss-Vorgabe ausgenommen.

III.7 – Ladung elektrisch angetriebener Fahrzeuge mit Ökostrom

↳ Soll-Vorgabe

Für die Ladung der im Rahmen der Produktion verwendeten elektrisch angetriebenen Fahrzeuge (im Eigentum der Produktion befindlich oder von dieser angemietete/geleaste Fahrzeuge ohne Spielwagen) soll zu mindestens 30 % der Gesamtmenge zertifizierter Ökostrom verwendet werden.

IV. – Unterbringung und Verpflegung

Fremdübernachtungen verursachen hohe Treibhausgas-Emissionen, wobei Hotelüber nachtungen i. d. R. höhere TreibhausgasEmissionen pro Nacht und Person verur sachen als Übernachtungen in Apartments bzw. Ferienhäusern. Bei den Hotels können die Treibhausgas-Emissionen durch entsprechende Umweltmaßnahmen signifikant reduziert werden. Aus diesem Grund sollten, wo immer möglich, für Übernachtungen Apartments/Ferienhäuser oder Hotels mit ausgewiesenen Umweltmaßnahmen gebucht werden.
Wichtig ist dabei, dass sich diese Unterkünfte in räumlicher Nähe zur Produktions stätte befinden.

Aber nicht nur die Unterbringung, sondern auch die Verpflegung während einer Produktion ist CO₂-relevant. Die derzeitige Produktion von Lebensmitteln verursacht einen erheblichen Anteil der weltweiten Treibhausgas-Emissionen. Insbesondere gilt dies für die Produktion von Fleisch, aber auch für den weltweiten Transport von Lebensmitteln und den Einsatz von künstlichen Düngemitteln und von Pestiziden. Durch eine Reduktion des Verzehrs tierischer Produkte und die gezielte Auswahl umweltfreundlich angebauter Vorprodukte können die Umweltbelastungen der Verpflegung wirksam reduziert werden.

nothing - don’t change it!
IV.1 – Mindestens 50 Prozent umweltfreundliche Übernachtungen

↳ Muss-Vorgabe

Es müssen für mindestens 50 % der Übernachtungen Apartments/Ferienhäuser oder Hotels mit ausgewiesenen Umweltmaßnahmen gebucht werden, soweit diese im Umkreis von 15 Kilometern zur Produktionsstätte zur Verfügung stehen.

Als »Hotels mit ausgewiesenen Umweltmaßnahmen« gelten Hotels, die zumindest folgende Maßnahmen anbieten: Ökostrom, Energiesparmaßnahmen bei Heizung und Klima, Wassersparmaßnahmen und Mülltrennung.   

IV.2 – Verwendung von regionalen Lebensmitteln oder Bio-Lebensmitteln

↳ Muss-Vorgabe

Sofern die Verpflegung durch ein externes, separates Catering erfolgt, müssen

  • entweder die eingesetzten Lebensmittel aus den Bereichen Obst, Gemüse, Salate, Eier, Fleisch und Wurstwaren, Milchprodukte und Käse sowie Kaltgetränke gemessen am Einkaufspreis, zu mindestens 50 % (ab 2025: 70 %) regionaler Herkunft sein. Als regionale Lebensmittel gelten Lebensmittel, die im Umkreis von 150 km oder weniger vom jeweiligen Produktionsort erzeugt wurden.
  • Oder die eingesetzten Lebensmittel zu mindestens 33 %, gemessen am Einkaufspreis, Bio-Lebensmittel mit einem EU-Bio-Siegel oder einem anerkannten deutschen Bio-Siegel ausgezeichnet sein.
IV.3 – Vegetarisches Catering

↳ Muss-Vorgabe

Mindestens an einem Tag pro Woche muss bei externem, separatem Catering das Essensangebot rein vegetarisch sein.

IV.4 – Information zur Verpflegung und Befragung zum Fleischkonsum

↳ Muss-Vorgabe

Das Team muss zu Drehbeginn von der Produktion über die ökologisch ausgerichtete Verpflegungsauswahl informiert und unter anderem durch eine Befragung zum Thema Fleischkonsum in diese Auswahl eingebunden werden.

IV.5 – Kein Einweggeschirr

↳ Muss-Vorgabe

Einweggeschirr (Teller, Besteck, Becher etc.) und Einwegflaschen dürfen während der ganzen Produktion und Postproduktion nicht zur Verfügung gestellt werden.

IV.6 – Bedarfsgerechte Ausgabe von Lebensmitteln

↳ Soll-Vorgabe

Durch bedarfsgerechte Essensausgabe (nicht vorportionierter Mahlzeiten) wird vermieden, dass Lebensmittel weggeworfen werden. 

V. – Materialeinsatz und -nutzung

Die Herstellung und Entsorgung der vielfach im Kulissenbau und in der Ausstattung nur einmalig genutzten Materialien binden große Mengen an natürlichen Ressourcen und setzen problematische Emissionen frei.

Insbesondere durch die wiederholte Materialnutzung im Rahmen unterschiedlicher Produktionen können die spezifischen Umweltlasten je Produktion deutlich gesenkt werden.

Der Einsatz von Recyclingmaterialien so wie die umweltorientierte Auswahl der Materialien sind weitere wirksame Handlungsansätze, die im Sinne einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft anzustreben sind.

nothing - don’t change it!
V.1 – Mehrfachverwendung Kulissen- und Dekomaterial

↳ Soll-Vorgabe*

Kulissen, Dekorationsobjekte und Mate rialien sollen mehrfach verwendet werden. Dies kann zum Beispiel durch Lagerhaltung, Leih-Miete oder Second-Hand-Nutzung geschehen. Eine Kreislaufwirtschaft wird angestrebt. Der Anteil der für den Bau von Kulissen und Ausstattungen neu beschafften Materialien soll (ab 2025: muss) auf weniger als 50 % des gesamten Materialeinsatzes reduziert werden.

*ab 2025 Muss-Vorgabe

V.2 – Keine Einwegbatterien

↳ Muss-Vorgabe

Einwegbatterien dürfen während der ganzen Produktion sowohl am Set als auch in den Produktionsbüros und Studios nicht genutzt werden. Es müssen stattdessen wiederaufladbare Akkus zum Einsatz gebracht werden. Diese sollen möglichst recycelbar sein. Ausnahme: Minibatterien für In-Ear-Pieces.

V.3 – Neues Holz nur mit FSC- oder PEFC-Siegel

↳ Muss-Vorgabe

Wenn neues Holz und neue Holzwerkstoffe verwendet werden müssen, müssen sie aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und mit dem FSC- oder PEFC-Siegel gekennzeichnet sein. 

V.4 – Keine Materialien mit Problemstoffen

↳ Soll-Vorgabe

Materialien und Substanzen, die bei der Herstellung, Verarbeitung oder Entsorgung die Umwelt belasten wie Formaldehyd, PVC, lösemittelhaltige Farben, Styropor, Isocyanate und bromierte Flammschutz mittel (BFR) sollen nicht verwendet werden. Ausnahmen müssen im Abschlussbericht begründet werden.

V.5 – Trennbare Verbindung zwischen Grund-Materialien

↳ Soll-Vorgabe

Unterschiedliche Grundmaterialien sollen so zusammengefügt werden, dass sie sich im Rahmen der Entsorgung gut voneinander trennen und damit einem gezielten Recycling zugeführt werden können.

V.6 – Wiederverwendung Kostüme

Kostüme sollen mehrfach verwendet werden. Dies kann zum Beispiel durch Fundushaltung, Leih-Miete oder Second HandNutzung geschehen. Wo es sich eignet, sollen Protagonist*innen vor der Kamera nach Absprache die Möglichkeit erhalten, ihre eigene Kleidung zu verwenden. Auf den Kauf von Fast-Fashion und DiscounterKleidung soll verzichtet werden. Die Transportwege von Kostümen und Requisiten sollen reduziert werden, indem möglichst regionale Anbieter genutzt werden.

↳ Muss-Vorgabe

Es muss von der*dem Kostümbildner*in bei allen für die Produktion benötigten Kostümen umfassend geprüft werden, ob diese gebraucht erworben oder aus dem Bestand erneut verwendet werden können anstatt sie neu zu kaufen.

V.7 – Vermeidung von Einweg-Plastik

↳ Soll-Vorgabe

Nur einmalig verwendetes Plastik soll generell in allen Bereichen vermieden und durch umweltfreundlichere Lösungen ersetzt werden. Es sollen Make-Up-Produkte ohne Mikroplastik verwendet werden. 

V.8 – Bevorzugt Material mit Recyklat-Anteil

↳ Soll-Vorgabe

Materialien, die einen Recyklat-Anteil von über 50 % enthalten, sollen bevorzugt verwendet werden.

V.9 – 90 Prozent Altfaseranteil im Papier

↳ Muss-Vorgabe

Falls Papier eingesetzt wird, muss RecyclingPapier mit einem Altfaseranteil von mindestens 90% genutzt werden. Dies gilt für sämtliche Verbrauchsformen (Kopierpapier, Toilettenpapier, Küchenpapier, Umschläge, Papierhandtücher etc.) außer bei Requisiten und bei nachgewiesener technischer Notwendigkeit von 100 %iger Farbechtheit im kreativen Prozess.

V.10 – Trennvorgabe für Müllsortierung

↳ Muss-Vorgabe

Die Trennung des entstehenden Mülls muss an jeder Produktionsstätte (auch on location), in allen Studios und in sämtlichen genutzten Büros mindestens in der Kategorie Papier / Glas / Plastik bzw. Gelber Sack / Metall / Biomüll / Holz erfolgen. Wenn die regionalen Entsorger diese Kategorien nicht anbieten können, ist die Einhaltung ab weichender Trennvorgaben nach Maßgabe der Entsorger zulässig. Die abweichenden Maßgaben sind zu belegen.

V.11 – Trennung von Dekorationen vor Entsorgung

↳ Soll-Vorgabe

Kulissen und Dekorationen, die nicht wiederverwendet werden, sollen bei der Entsorgung in ihre Hauptmaterialien getrennt werden (siehe Kriterium V.1 »Mehrfachverwendung Kulissen- und Dekomaterial«).